§ ADK tagt wieder

     
 
Gegenüberstellung
altes und neues Mitarbeitergesetz
Gemeinsames Mitarbeitergesetz
Bisherige Fassung
Gemeinsames Mitarbeitergesetz
Novellierte Fassung 2007
IV. Abschnitt

1. Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission

§ 15 Partnerschaft im Arbeits- und Dienstrecht

Zur partnerschaftlichen Regelung der privatrechtlichen Dienstverhältnisse und Mitwirkung bei der Vorbereitung von Bestimmungen über öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse wird für die Konföderation und die beteiligten Kirchen eine Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission gebildet.

IV. Abschnitt

1. Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission

§ 15 Partnerschaft im Arbeits- und Dienstrecht

Zur partnerschaftlichen Regelung der privatrechtlichen Dienstverhältnisse und Mitwirkung bei der Vorbereitung von Bestimmungen über öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse wird für die Konföderation und die beteiligten Kirchen eine Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission gebildet.

§ 15a Arbeitsrechtsregelungen

(1) Arbeitsrechtsregelungen sind die Beschlüsse der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission in den Fällen der §§ 22 und 26 sowie die im Wege des § 27 übernommenen Regelungen, ferner die Beschlüsse und Entscheidungen der Schlichtungskommission nach § 29 sowie die Regelungen, die durch einstimmige Annahme eines Beschlusses der Schlichtungskommission gemäß § 29 Abs. 5 zustande kommen.

(2) Arbeitsrechtsregelungen nach Absatz 1 sind verbindlich und wirken normativ.

(3) Es dürfen nur Dienstverträge abgeschlossen werden, die den Arbeitsrechtsregelungen nach Absatz 1 entsprechen.

§ 15a Arbeitsrechtsregelungen

(1) Arbeitsrechtsregelungen sind die Beschlüsse der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission in den Fällen der §§ 22 und 26 sowie die im Wege des § 27 übernommenen Regelungen, ferner die Beschlüsse und Entscheidungen der Schlichtungskommission nach § 29 sowie die Regelungen, die durch einstimmige Annahme eines Beschlusses der Schlichtungskommission gemäß § 29 Abs. 5 zustande kommen.

(2) Arbeitsrechtsregelungen nach Absatz 1 sind verbindlich und wirken normativ.

(3) Es dürfen nur Dienstverträge abgeschlossen werden, die den Arbeitsrechtsregelungen nach Absatz 1 entsprechen.

§ 16 Zusammensetzung und Bildung der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission

(1) Mitglieder der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission sind

1. neun Vertreter der Mitarbeiter,

2. neun Vertreter der Dienstherren und Anstellungsträger.

Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter bestellt, der die für das zu vertretende Mitglied erforderlichen Voraussetzungen erfüllen muss. Er tritt im Fall der Verhinderung des Mitglieds stimmberechtigt ein.

(2) Mitglied der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission kann nur sein, wer zu kirchlichen Ämtern in einer der Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland wählbar ist.

Vertreter der Mitarbeiter müssen im kirchlichen Dienst stehen oder gestanden haben; mindestens sechs müssen im Zeitpunkt ihrer Entsendung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit in einer der beteiligten Kirchen tätig sein.



 

(3) Zur Wahrnehmung der Aufgaben in der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission ist den im kirchlichen Dienst stehenden Mitgliedern der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission und im Vertretungsfall ihren Stellvertretern Dienst- oder Arbeitsbefreiung zu gewähren. Über den Umfang der Freistellung soll der Rat mit den in der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission vertretenen beruflichen Vereinigungen eine Vereinbarung schließen.

(4) Spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission gibt der Rat im Kirchlichen Amtsblatt der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers bekannt, dass die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission neu zu bilden ist.

§ 16 Zusammensetzung und Bildung der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission

(1) Mitglieder der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission sind

1. neun Vertreter der Mitarbeiter,

2. neun Vertreter der Dienstherren und Anstellungsträger.

Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter bestellt, der die für das zu vertretende Mitglied erforderlichen Voraussetzungen erfüllen muss. Er tritt im Fall der Verhinderung des Mitglieds stimmberechtigt ein.

(2) Mitglied der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission kann nur sein, wer zu kirchlichen Ämtern in einer der Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland wählbar ist.

Die Vertreter der Dienstherren und Anstellungsträger sowie mindestens sechs Vertreter der Mitarbeiter müssen im Zeitpunkt ihrer Entsendung bei einem Anstellungsträger im Sinne des § 2 Abs. 2 tätig sein.

Abweichend von Satz 1 können bis zu drei Vertreter der Mitarbeiter auch Mitglied einer Kirche sein, die in der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Niedersachsen mitarbeitet.

(3) Zur Wahrnehmung der Aufgaben in der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission ist den im kirchlichen Dienst stehenden Mitgliedern der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission und im Vertretungsfall ihren Stellvertretern Dienst- oder Arbeitsbefreiung zu gewähren. Über den Umfang der Freistellung soll der Rat mit den in der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission vertretenen beruflichen Vereinigungen eine Vereinbarung schließen.

(4) Spätestens vier Monate vor Ablauf der Amtszeit der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission gibt der Rat im Kirchlichen Amtsblatt der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers bekannt, dass die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission neu zu bilden ist.

§ 17 Vertreter der Mitarbeiter

(1) Die Vertreter der Mitarbeiter werden von den beruflichen Vereinigungen der Mitarbeiter entsandt.

(2) Berufliche Vereinigung im Sinne der Vorschriften dieses Kirchengesetzes ist der freie, organisierte Zusammenschluss von Mitarbeitern, der auf Dauer angelegt und vom Wechsel seiner Mitglieder unabhängig ist und dessen Zweck insbesondere in der Wahrung und Förderung der beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Belange seiner Mitglieder besteht. Berufliche Vereinigung ist auch ein Zusammenschluss mehrerer beruflicher Vereinigungen.

(3) Die beruflichen Vereinigungen der Mitarbeiter, die innerhalb der Ausschlussfrist von einem Monat nach Bekanntgabe anzeigen, dass sie Vertreter in die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission entsenden wollen, werden nach Ablauf dieser Frist unverzüglich darüber unterrichtet, welche anderen beruflichen Vereinigungen der Mitarbeiter sich an der Bildung der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission beteiligen wollen.

(4) Die beruflichen Vereinigungen verständigen sich jeweils untereinander über das Zahlenverhältnis der von ihnen zu entsendenden Vertreter der Mitarbeiter. Sie teilen dem Rat bis zum Ablauf der Amtszeit der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission das Ergebnis ihrer Verständigung mit und benennen die von ihnen zur Entsendung bestimmten Vertreter der Mitarbeiter und deren Stellvertreter für die neue Amtszeit. Dabei soll darauf geachtet werden, dass sich unter den Vertretern der Mitarbeiter Mitglieder aller an der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission beteiligten Kirchen befinden.

§ 17 Vertreter der Mitarbeiter

(1) Die Vertreter der Mitarbeiter werden von den beruflichen Vereinigungen der Mitarbeiter entsandt.

(2) Berufliche Vereinigung im Sinne der Vorschriften dieses Kirchengesetzes ist der freie, organisierte Zusammenschluss von Mitarbeitern, der auf Dauer angelegt und vom Wechsel seiner Mitglieder unabhängig ist und dessen Zweck insbesondere in der Wahrung und Förderung der beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Belange seiner Mitglieder besteht. Berufliche Vereinigung ist auch ein Zusammenschluss mehrerer beruflicher Vereinigungen.

(3) Die beruflichen Vereinigungen der Mitarbeiter, die innerhalb der Ausschlussfrist von einem Monat nach Bekanntgabe anzeigen, dass sie Vertreter in die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission entsenden wollen, werden nach Ablauf dieser Frist unverzüglich darüber unterrichtet, welche anderen beruflichen Vereinigungen der Mitarbeiter sich an der Bildung der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission beteiligen wollen.

(4) Die beruflichen Vereinigungen verständigen sich jeweils untereinander über das Zahlenverhältnis der von ihnen zu entsendenden Vertreter der Mitarbeiter. Sie teilen dem Rat spätestens einen Monat vor Ablauf der Amtszeit der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission das Ergebnis ihrer Verständigung mit und benennen die von ihnen zur Entsendung bestimmten Vertreter der Mitarbeiter und deren Stellvertreter für die neue Amtszeit. Dabei soll darauf geachtet werden, dass sich unter den Vertretern der Mitarbeiter Mitglieder aller an der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission beteiligten Kirchen befinden.

§ 18 Verfahren bei Nichteinigung und beim Ausscheiden einer beruflichen Vereinigung

(1) In allen Streitigkeiten über die Besetzung der Sitze der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission entscheidet der Vorsitzende der Schlichtungskommission (§ 28) nach Anhörung der Beteiligten innerhalb von sechs Wochen.


 
 
 
 

(2) Scheidet eine berufliche Vereinigung aus, so gibt der Vorsitzende der Schlichtungskommission Gelegenheit, innerhalb von vier Wochen die Entscheidung rückgängig zu machen. Verstreicht die Frist ergebnislos, so stehen die freigewordenen Sitze den verbleibenden Vereinigungen nach dem Verhältnis ihrer Sitze zur Verfügung.

§ 18 Verfahren bei Nichteinigung und beim Ausscheiden einer beruflichen Vereinigung

(1) Verständigen sich die beruflichen Vereinigungen nicht bis zum Ablauf der Frist nach § 17 Abs. 4 Satz 2 über die Besetzung ihrer Sitze der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission, können sie sich bis zum Ablauf der Amtszeit der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission auf einen Schlichter einigen; dieser hat die Entscheidung über das Zahlenverhältnis (§ 17 Abs. 4 Satz 1) innerhalb eines Monats nach Ablauf der Amtszeit der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission zu treffen.

(2) Einigen sich die beruflichen Vereinigungen nicht bis zum Ablauf der Amtszeit der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission auf einen Schlichter, teilt die Geschäftsstelle der Konföderation dem Direktor der Schiedsstelle dies mit und legt ihm die Anzeige nach § 17 Absatz 3 vor. Der Direktor der Schiedsstelle entscheidet über das Zahlenverhältnis (§ 17 Abs. 4 Satz 1) innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung der Geschäftsstelle; er hat den beruflichen Vereinigungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Scheidet eine berufliche Vereinigung aus, so gibt ihr die Geschäftsstelle der Konföderation Gelegenheit, innerhalb von vier Wochen die Entscheidung rückgängig zu machen. Macht die berufliche Vereinigung ihre Entscheidung nicht rückgängig, verständigen sich die verbleibenden beruflichen Vereinigungen innerhalb von vier Wochen über die Besetzung der freigewordenen Sitze. Verstreicht diese Frist ergebnislos, so stehen die freigewordenen Sitze den verbleibenden Vereinigungen nach dem Verhältnis ihrer Sitze zur Verfügung.

§ 19 Vertreter der Dienstherren und Anstellungsträger

Die Vertreter der Dienstherren und Anstellungsträger werden auf Vorschlag der zuständigen obersten Behörden der beteiligten Kirchen vom Rat entsandt. Hierfür schlagen die zuständige oberste Behörde der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers fünf, die der Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig und die der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg je zwei Vertreter vor.

§ 19 Vertreter der Dienstherren und Anstellungsträger

Die Vertreter der Dienstherren und Anstellungsträger werden auf Vorschlag der zuständigen obersten Behörden der beteiligten Kirchen vom Rat entsandt. Hierfür schlagen die zuständige oberste Behörde der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers fünf, die der Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig und die der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg je zwei Vertreter vor.

§ 20 Amtszeit

(1) Die Amtszeit der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission beträgt fünf Jahre und beginnt jeweils am Tag nach dem Ende der vorhergehenden Amtszeit. Die Mitglieder bleiben bis zu Bildung der neuen Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission im Amt, längstens jedoch bis zu einem Jahr nach Ablauf der Amtszeit.

(2) Die entsendenden Stellen können von ihnen entsandte Mitglieder und Stellvertreter jederzeit abberufen.

Die Mitglieder und Stellvertreter sind abzuberufen, wenn die in § 16 Abs. 2 Satz 1 vorgeschriebene Voraussetzung nicht vorlag oder entfallen ist.

(3) Die erneute Entsendung bisheriger Mitglieder und Stellvertreter ist zulässig.

(4) Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter aus, so wird von der Stelle, die das Mitglied oder den Stellvertreter entsandt hatte, für die restliche Amtszeit der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission ein neues Mitglied oder ein neuer Stellvertreter entsandt. Für ein ausgeschiedenes Mitglied tritt bis zur Neuentsendung eines Mitglieds der Stellvertreter stimmberechtigt ein.

(5) Einem im kirchlichen Dienst stehenden Mitglied darf während der Mitgliedschaft in der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission von seinem Anstellungsträger nur wie einem Mitglied der Mitarbeitervertretung gekündigt werden.

§ 20 Amtszeit

(1) Die Amtszeit der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission beträgt fünf Jahre und beginnt jeweils am Tag nach dem Ende der vorhergehenden Amtszeit. Die Mitglieder bleiben bis zu Bildung der neuen Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission im Amt, längstens jedoch bis zu einem Jahr nach Ablauf der Amtszeit.

(2) Die entsendenden Stellen können von ihnen entsandte Mitglieder und Stellvertreter jederzeit abberufen.

Die Mitglieder und Stellvertreter sind abzuberufen, wenn die in § 16 Abs. 2 Satz 1 vorgeschriebene Voraussetzung nicht vorlag oder entfallen ist.

(3) Die erneute Entsendung bisheriger Mitglieder und Stellvertreter ist zulässig.

(4) Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter aus, so wird von der Stelle, die das Mitglied oder den Stellvertreter entsandt hatte, für die restliche Amtszeit der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission ein neues Mitglied oder ein neuer Stellvertreter entsandt. Für ein ausgeschiedenes Mitglied tritt bis zur Neuentsendung eines Mitglieds der Stellvertreter stimmberechtigt ein.

(5) Einem im kirchlichen Dienst stehenden Mitglied darf während der Mitgliedschaft in der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission von seinem Anstellungsträger nur wie einem Mitglied der Mitarbeitervertretung gekündigt werden.

§ 21 Geschäftsführung der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission

(1) Der Vorsitzende des Rates beruft die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission zu ihrer ersten Sitzung ein; ein Vertreter der Geschäftsstelle der Konföderation leitet diese bis zur Wahl des Vorsitzenden.

(2) Die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission wählt je eines ihrer Mitglieder jeweils für die Dauer eines Jahres zum Vorsitzenden und zum stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende ist im jährlichen Wechsel aus der Gruppe der als Vertreter der Mitarbeiter entsandten Mitglieder einerseits und aus der Gruppe der als Vertreter der Dienstherren und Anstellungsträger entsandten Mitglieder andererseits zu wählen. Der stellvertretende Vorsitzende ist jeweils aus der Gruppe zu wählen, aus der der Vorsitzende nicht zu wählen war.

(3) Die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission wird zu ihren Sitzungen von ihrem Vorsitzenden im Benehmen mit ihrem stellvertretenden Vorsitzenden unter Mitteilung eines Vorschlags für die Tagesordnung nach Bedarf einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn es von mindestens fünf Mitgliedern unter Angabe der Beratungsgegenstände beantragt wird. Erforderliche Unterlagen sollen möglichst mit der Einladung versandt werden.

(4) Jedes Mitglied der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission hat das Recht, Punkte für die Tagesordnung der Sitzungen vorzuschlagen.

(5) Die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens zwölf Stimmberechtigte, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Beschlüsse werden mit der Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Stimmberechtigten gefasst.




 
 
 
 
 

(6) Der Wortlaut der Beschlüsse ist in eine Niederschrift aufzunehmen; sie ist von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben.

(7) Die Sitzungen der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission sind nicht öffentlich. Die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission kann zu ihren Sitzungen sachkundige Berater hinzuziehen.

(8) Die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(9) Die Mitglieder der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission erhalten Reisekostenvergütung nach den für die Ev.-luth. Landeskirche Hannovers geltenden Bestimmungen.

(10) Die Geschäftsstelle der Konföderation führt die Geschäfte der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission. Die Kosten der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission einschließlich der Kosten, die durch Hinzuziehung von Beratern entstehen, trägt die Konföderation.

§ 21 Geschäftsführung der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission

(1) Der Vorsitzende des Rates beruft die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission zu ihrer ersten Sitzung ein; ein Vertreter der Geschäftsstelle der Konföderation leitet diese bis zur Wahl des Vorsitzenden.

(2) Die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission wählt je eines ihrer Mitglieder jeweils für die Dauer eines Jahres zum Vorsitzenden und zum stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende ist im jährlichen Wechsel aus der Gruppe der als Vertreter der Mitarbeiter entsandten Mitglieder einerseits und aus der Gruppe der als Vertreter der Dienstherren und Anstellungsträger entsandten Mitglieder andererseits zu wählen. Der stellvertretende Vorsitzende ist jeweils aus der Gruppe zu wählen, aus der der Vorsitzende nicht zu wählen war.

(3) Die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission wird zu ihren Sitzungen von ihrem Vorsitzenden im Benehmen mit ihrem stellvertretenden Vorsitzenden unter Mitteilung eines Vorschlags für die Tagesordnung nach Bedarf einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn es von mindestens fünf Mitgliedern unter Angabe der Beratungsgegenstände beantragt wird. Erforderliche Unterlagen sollen möglichst mit der Einladung versandt werden.

(4) Jedes Mitglied der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission hat das Recht, Punkte für die Tagesordnung der Sitzungen vorzuschlagen.

(5) Die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Vertreter der Mitarbeiter sowie mindestens sechs Vertreter der Dienstherren und Anstellungsträger, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Stimmberechtigten gefasst. Die Vertreter der Mitarbeiter geben ihre Stimmen einheitlich durch einen Sprecher ab. Der Sprecher der Mitarbeiter wird zur Abgabe der Stimmen durch einen Beschluss der Vertreter der Mitarbeiter ermächtigt, der zuvor mit mindestens zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Vertreter der Mitarbeiter außerhalb der Sitzung der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission gefasst wird.

(6) Der Wortlaut der Beschlüsse ist in eine Niederschrift aufzunehmen; sie ist von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben.

(7) Die Sitzungen der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission sind nicht öffentlich. Die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission kann zu ihren Sitzungen sachkundige Berater hinzuziehen.

(8) Die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(9) Die Mitglieder der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission erhalten Reisekostenvergütung nach den für die Ev.-luth. Landeskirche Hannovers geltenden Bestimmungen.

(10) Die Geschäftsstelle der Konföderation führt die Geschäfte der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission. Die Kosten der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission einschließlich der Kosten, die durch Hinzuziehung von Beratern entstehen, trägt die Konföderation.

§ 22 Verfahren in besonderen Fällen

(1) Ist die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission nicht innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Amtszeit neu gebildet worden oder hat sie über vom Rat oder von einer der zuständigen obersten Behörden oder von einer der entsendenden Stellen als dringend bezeichnete Vorlagen oder Einwendungen nicht innerhalb von drei Monaten entschieden, so entscheidet die Schlichtungskommission.
Vorlagen und Einwendungen können auch nachträglich als dringend bezeichnet werden.

(2) Für das Verfahren gelten die Vorschriften des § 29 Abs. 2 bis 6 entsprechend.

§ 22 Verfahren

Anträge müssen innerhalb von sechs Monaten abschließend bearbeitet werden. Abweichungen hiervon beschließt die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission im Einzelfall. Wird über einen Antrag nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden und hat die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission nicht die Weiterbehandlung beschlossen, so kann jeder Vertreter der Dienstherren und Anstellungsträger sowie der Sprecher der Mitarbeiter (§ 21 Abs. 5 Satz 4) das Scheitern der Verhandlungen erklären und die Schlichtung einleiten (§ 29).

2. Aufgaben der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission
§ 23 Mitwirkung bei der Vorbereitung von öffentlich-rechtlichen Regelungen

(1) Die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission wirkt bei der Vorbereitung von Regelungen der Konföderation und der beteiligten Kirchen mit, die die kirchengesetzlich geregelten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse betreffen.

(2) Hält der Rat oder die zuständige oberste Behörde einer der beteiligten Kirchen eine Regelung nach Absatz 1 für erforderlich, so wird dies der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission mitgeteilt und die beabsichtigte Regelung erörtert. Die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission kann ihrerseits Regelungen anregen; Satz 1 gilt entsprechend. Der Rat oder die zuständige oberste Behörde kann Mitglieder der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission, die ihr als Vertreter der Dienstherren und Anstellungsträger angehören, mit der Wahrnehmung der Erörterung beauftragen.

(3) Der Rat oder die zuständige oberste Behörde unterrichtet die Synode der Konföderation oder das nach näherer Bestimmung der beteiligten Kirchen zuständige Rechtsetzungsorgan über das Ergebnis der Erörterung nach Absatz 2, soweit das Organ über das Regelungsvorhaben zu entscheiden hat. Eine Stellungnahme der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission ist mitzuteilen.

(4) Bei Regelungen, die die Rechtsstellung der Pfarrerschaft betreffen, ist auch die Stellungnahme der Gesamtpfarrvertretung oder der Pfarrervertretung der jeweils beteiligten Kirche mitzuteilen.

(5) Grundsatzfragen des kirchlichen Dienstrechts sind zu erörtern, wenn dies als notwendig angesehen wird; Absatz 2 gilt entsprechend.

2. Aufgaben der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission
§ 23 Mitwirkung bei der Vorbereitung von öffentlich-rechtlichen Regelungen

(1) Die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission wirkt bei der Vorbereitung von Regelungen der Konföderation und der beteiligten Kirchen mit, die die kirchengesetzlich geregelten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse betreffen.

(2) Hält der Rat oder die zuständige oberste Behörde einer der beteiligten Kirchen eine Regelung nach Absatz 1 für erforderlich, so wird dies der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission mitgeteilt und die beabsichtigte Regelung erörtert. Die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission kann ihrerseits Regelungen anregen; Satz 1 gilt entsprechend. Der Rat oder die zuständige oberste Behörde kann Mitglieder der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission, die ihr als Vertreter der Dienstherren und Anstellungsträger angehören, mit der Wahrnehmung der Erörterung beauftragen.

(3) Der Rat oder die zuständige oberste Behörde unterrichtet die Synode der Konföderation oder das nach näherer Bestimmung der beteiligten Kirchen zuständige Rechtsetzungsorgan über das Ergebnis der Erörterung nach Absatz 2, soweit das Organ über das Regelungsvorhaben zu entscheiden hat. Eine Stellungnahme der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission ist mitzuteilen.

(4) Bei Regelungen, die die Rechtsstellung der Pfarrerschaft betreffen, ist auch die Stellungnahme der Gesamtpfarrvertretung oder der Pfarrervertretung der jeweils beteiligten Kirche mitzuteilen.

(5) Grundsatzfragen des kirchlichen Dienstrechts sind zu erörtern, wenn dies als notwendig angesehen wird; Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 24 Mitwirkung bei der Vorbereitung sonstiger Regelungen

Die Vorschriften des § 23 sind auf andere Regelungen, die die Dienstverhältnisse von kirchlichen Angestellten und Arbeitern betreffen und nicht Gegenstand der Dienstvertragsordnung sind, entsprechend anzuwenden.

§ 24 Mitwirkung bei der Vorbereitung sonstiger Regelungen

Die Vorschriften des § 23 sind auf andere Regelungen, die die Dienstverhältnisse von kirchlichen Angestellten und Arbeitern betreffen und nicht Gegenstand der Dienstvertragsordnung sind, entsprechend anzuwenden.

§ 25 Ausschuss der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission

(1) Die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission kann durch einstimmig gefassten Beschluss einen Ausschuss einsetzen, der anstelle der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission abschließend die Aufgaben gemäß §§ 23 und 24 wahrnimmt. Dem Ausschuss gehört jeweils die gleiche Anzahl von Vertretern der Dienstherren und Anstellungsträger sowie von Vertretern der beruflichen Vereinigun-gen der Mitarbeiter an, höchstens jedoch acht Mitglieder. Diese müssen zugleich Mitglieder der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission sein.

(2) Die Amtszeit des Ausschusses endet mit der Amtszeit der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission; diese kann den Ausschuss durch Beschluss auch vor dem Ende der Amtszeit auflösen.

(3) Für den Ausschuss der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission gelten im übrigen die Vorschriften über die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission entsprechend.

§ 25 Ausschuss der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission

(1) Die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission kann durch einstimmig gefassten Beschluss einen Ausschuss einsetzen, der anstelle der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission abschließend die Aufgaben gemäß §§ 23 und 24 wahrnimmt. Dem Ausschuss gehört jeweils die gleiche Anzahl von Vertretern der Dienstherren und Anstellungsträger sowie von Vertretern der beruflichen Vereinigun-gen der Mitarbeiter an, höchstens jedoch acht Mitglieder. Diese müssen zugleich Mitglieder der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission sein.

(2) Die Amtszeit des Ausschusses endet mit der Amtszeit der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission; diese kann den Ausschuss durch Beschluss auch vor dem Ende der Amtszeit auflösen.

(3) Für den Ausschuss der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission gelten im übrigen die Vorschriften über die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission entsprechend.

§ 26 Zustandekommen der Dienstvertragsordnung

(1) Die Dienstvertragsordnung enthält die erforderlichen allgemeinen Bestimmungen über den Abschluss von Dienstverträgen zwischen den Anstellungsträgern und ihren nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis beschäftigten Mitarbeitern.

(2) Die Dienstvertragsordnung wird unbeschadet der Vorschriften des § 29 von der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission beschlossen und geändert.

(3) Die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission wird auf Grund von Vorlagen einer der in ihr vertretenen beruflichen Vereinigungen der Mitarbeiter, des Rates, der zuständigen obersten Behörde einer der beteiligten Kirchen oder auf Grund eigenen Beschlusses tätig.

(4) Ein Beschluss über die Dienstvertragsordnung, über ihre Änderung und über das Unterlassen einer Änderung wird den in der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission vertretenen beruflichen Vereinigungen der Mitarbeiter, dem Rat und den zuständigen obersten Behörden der beteiligten Kirchen zugeleitet. Erhebt keine dieser Stellen innerhalb eines Monats bei der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission Einwendungen gegen den Beschluss, so veranlasst die Geschäftsstelle der Konföderation die Bekanntmachung in den amtlichen Verkündungsblättern der beteiligten Kirchen.

(5) Werden innerhalb der Frist nach Absatz 4 Satz 2 Einwendungen erhoben, so verhandelt und beschließt die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission spätestens nach drei Monaten erneut und teilt diesen Beschluss den in Absatz 4 Satz 1 genannten Stellen mit. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
Die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission kann die Dreimonatsfrist nach Satz 1 durch Beschluss verlängern.

(6) Werden auch gegen den nach Absatz 5 gefassten Beschluss fristgemäß Einwendungen von einer der in Absatz 4 Satz 1 genannten Stellen erhoben, so wird unverzüglich das Schlichtungsverfahren nach den Vorschriften des § 29 eingeleitet.

§ 26 Zustandekommen der Dienstvertragsordnung

(1) Die Dienstvertragsordnung enthält die erforderlichen allgemeinen Bestimmungen über den Abschluss von Dienstverträgen zwischen den Anstellungsträgern und ihren nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis beschäftigten Mitarbeitern.

(2) Die Dienstvertragsordnung wird unbeschadet der Vorschriften des § 29 von der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission beschlossen und geändert.

(3) Die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission wird auf Grund von Vorlagen einer der in ihr vertretenen beruflichen Vereinigungen der Mitarbeiter, des Rates, der zuständigen obersten Behörde einer der beteiligten Kirchen oder auf Grund eigenen Beschlusses tätig.

(4) Ein Beschluss über die Dienstvertragsordnung, über ihre Änderung und über das Unterlassen einer Änderung wird den in der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission vertretenen beruflichen Vereinigungen der Mitarbeiter, dem Rat und den zuständigen obersten Behörden der beteiligten Kirchen zugeleitet. Erhebt keine dieser Stellen innerhalb eines Monats bei der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission Einwendungen gegen den Beschluss, so veranlasst die Geschäftsstelle der Konföderation die Bekanntmachung in den amtlichen Verkündungsblättern der beteiligten Kirchen.

(5) Werden innerhalb der Frist nach Absatz 4 Satz 2 Einwendungen erhoben, so verhandelt und beschließt die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission spätestens nach drei Monaten erneut und teilt diesen Beschluss den in Absatz 4 Satz 1 genannten Stellen mit. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
Die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission kann die Dreimonatsfrist nach Satz 1 durch Beschluss verlängern.

(6) Werden auch gegen den nach Absatz 5 gefassten Beschluss fristgemäß Einwendungen von einer der in Absatz 4 Satz 1 genannten Stellen erhoben, so wird unverzüglich das Schlichtungsverfahren nach den Vorschriften des § 29 eingeleitet.

§ 27 Anwendung von im Land Niedersachsen geltenden Bestimmungen

(1) Sofern in der Dienstvertragsordnung festgelegt ist, dass für den öffentlichen Dienst im Land Niedersachsen geltende Bestimmungen in ihrer jeweiligen Fassung entsprechend anzuwenden sind, werden Änderungen solcher im Land Niedersachsen geltender Bestimmungen für die Konföderation und für die beteiligten Kirchen wirksam, wenn keine Verhandlung nach Absatz 2 beantragt wird.

(2) Der Rat, jede der zuständigen obersten Behörden der beteiligten Kirchen, jede der in der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission vertretenen beruflichen Vereinigungen der Mitarbeiter und jedes Mitglied der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission können innerhalb eines Monats nach amtlicher Bekanntmachung der Änderung, in Ermangelung einer amtlichen Bekanntmachung innerhalb eines Monats nach der üblichen Bekanntmachung, bei der Arbeits- und dienstrechtlichen Kommission eine Verhandlung darüber beantragen, ob die Änderung in der Konföderation und in den beteiligten Kirchen wirksam werden soll.

(3) Wird eine Verhandlung nach Absatz 2 beantragt, so veranlasst die Geschäftsstelle der Konföderation die beteiligten Kirchen unverzüglich, in ihren amtlichen Verkündungsblättern bekannt zugeben, dass die Änderung zunächst nicht in Kraft tritt.

(4) Wird eine Verhandlung nach Absatz 2 beantragt, so gelten für das weitere Verfahren die Vorschriften über die Änderung der Dienstvertragsordnung entsprechend.

§ 27 Anwendung von im Land Niedersachsen geltenden Bestimmungen

(1) Sofern in der Dienstvertragsordnung festgelegt ist, dass für den öffentlichen Dienst im Land Niedersachsen geltende Bestimmungen in ihrer jeweiligen Fassung entsprechend anzuwenden sind, werden Änderungen solcher im Land Niedersachsen geltender Bestimmungen für die Konföderation und für die beteiligten Kirchen wirksam, wenn keine Verhandlung nach Absatz 2 beantragt wird.

(2) Der Rat, jede der zuständigen obersten Behörden der beteiligten Kirchen, jede der in der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission vertretenen beruflichen Vereinigungen der Mitarbeiter und jedes Mitglied der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission können innerhalb eines Monats nach amtlicher Bekanntmachung der Änderung, in Ermangelung einer amtlichen Bekanntmachung innerhalb eines Monats nach der üblichen Bekanntmachung, bei der Arbeits- und dienstrechtlichen Kommission eine Verhandlung darüber beantragen, ob die Änderung in der Konföderation und in den beteiligten Kirchen wirksam werden soll.

(3) Wird eine Verhandlung nach Absatz 2 beantragt, so veranlasst die Geschäftsstelle der Konföderation die beteiligten Kirchen unverzüglich, in ihren amtlichen Verkündungsblättern bekannt zugeben, dass die Änderung zunächst nicht in Kraft tritt.

(4) Wird eine Verhandlung nach Absatz 2 beantragt, so gelten für das weitere Verfahren die Vorschriften über die Änderung der Dienstvertragsordnung entsprechend.

3. Schlichtungskommission
§ 28 Berufung, Amtszeit und rechtliche Stellung der Mitglieder

(1) Der Rat beruft auf Vorschlag der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission einen Vorsitzenden, der die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst hat. Auf Vorschlag der Vertreter der Dienstherren und Anstellungsträger einerseits sowie der Vertreter der beruflichen Vereinigungen der Mitarbeiter in der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission andererseits beruft der Rat je vier Beisitzer. Von ihnen sollen je zwei aus der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers, je einer aus der Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig und je einer aus der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg kommen.

(2) In gleicher Weise wird für den Vorsitzenden und für jedes Mitglied ein Stellvertreter berufen, der jeweils dieselben Voraussetzungen erfüllen muss.

(3) Die Mitglieder und ihre Stellvertreter müssen zu kirchlichen Ämtern in einer der Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland wählbar sein. Berufen werden können nur Personen, die nicht Mitglied oder Stellvertreter in der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission sind. Die Mitglieder nach Absatz 1 können nur berufen werden, wenn sie nicht einem Rechtsprechungs- oder Schiedsorgan der Konföderation oder einer der beteiligten Kirchen angehören.

(4) Die Amtszeit der Schlichtungskommission beträgt fünf Jahre und beginnt jeweils ein Jahr nach dem Beginn der Amtszeit der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission.

(5) Kommt die Bildung einer neuen Schlichtungskommission nicht rechtzeitig zustande, so bleiben die bisherigen Mitglieder bis zu Neubildung, längstens jedoch bis zu einem Jahr nach Ablauf ihrer Amtszeit, im Amt. Bei fruchtlosem Ablauf auch dieser Frist beruft der Präsident des Rechtshofs Mitglieder und Stellvertreter.

(6) Ein Mitglied der Schlichtungskommission scheidet aus der Schlichtungskommission aus, wenn eine der Voraussetzungen für die Berufung nach Absatz 3 entfallen ist. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so tritt sein Stellvertreter als Mitglied ein; ein neuer Stellvertreter ist für den Rest der Amtszeit nach zu berufen.

(7) Die Mitglieder der Schlichtungskommission üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie erhalten Reisekostenersatz nach den für die Ev.-luth. Landeskirche Hannovers geltenden Bestimmungen. Sie erhalten eine Aufwandsentschädigung, die der Rat allgemein regelt.

(8) Die Kosten der Schlichtungskommission trägt die Konföderation.

3. Schlichtung
§ 28 Benennung und rechtliche Stellung der Mitglieder der Schlichtungskommission

(1) Die Vertreter der Dienstherren und Anstellungsträger sowie die Vertreter der beruflichen Vereinigungen der Mitarbeiter in der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission benennen innerhalb eines Monats nach Einleitung der Schlichtung für das jeweilige Verfahren je einen Schlichter sowie je vier Beisitzer als Mitglieder für die Schlichtungskommission. Über die Benennung der Beisitzer verständigen sich die Dienstherren und Anstellungsträger einerseits sowie die beruflichen Vereinigungen andererseits untereinander.

(2) In gleicher Weise werden für die Schlichter und die Beisitzer Stellvertreter benannt, der ebenfalls die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllen müssen.

(3) Die Schlichter und die Beisitzer müssen zu kirchlichen Ämtern in einer der Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland wählbar sein. Die Mitglieder und ihre Stellvertreter können nur benannt werden, wenn sie nicht einem Rechtsprechungs- oder Schiedsorgan der Konföderation oder einer der beteiligten Kirchen angehören.

(4) Werden Mitglieder der Schlichtungskommission oder Stellvertreter nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 benannt, so beruft der Direktor der Schiedsstelle die fehlenden Mitglieder oder Stellvertreter.

(5) Ein Mitglied der Schlichtungskommission oder ein Stellvertreter scheidet aus seinem Amt aus, wenn die Voraussetzung nach Absatz 3 wegfällt. Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter aus, so ist entsprechend Absatz 1 ein Nachfolger zu berufen.

(6) Die Mitglieder der Schlichtungskommission üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie erhalten Reisekostenersatz nach den für die Ev.-luth. Landeskirche Hannovers geltenden Bestimmungen. Sie erhalten eine Aufwandsentschädigung, die der Rat allgemein regelt.

(7) Die Kosten der Schlichtung trägt die Konföderation.

§ 29 Verfahren

(1) Im Fall des § 26 Abs. 6 werden der Beschluss und die Einwendungen von der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission der Schlichtungskommission zur Entscheidung vorgelegt.

(2) Die Schlichtungskommission tritt unverzüglich nach Einleitung des Schlichtungsverfahrens zusammen.
Sie gibt den nach § 26 Abs. 4 Satz 1 zu Einwendungen berechtigten Stellen Gelegenheit zur Stellungnahme, erörtert auf deren Wunsch die Einwendungen mit ihnen und berät und entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung. Die Schlichtungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben Stimmberechtigte und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sind. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Schlichtungskommission gefasst; Stimmenthaltung ist unzulässig. In den Beschlüssen ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelungen zu bestimmen.

(3) Der Wortlaut der Beschlüsse der Schlichtungskommission ist in eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Vorsitzenden zu unterschreiben ist.

(4) Wenn der Vorsitzende oder mindestens drei Stimmberechtigte es beantragen, ist die Beratung zu vertagen und frühestens nach sechs Wochen fortzusetzen. Die Entscheidung soll innerhalb von drei Monaten getroffen werden.

(5) Die Niederschrift mit den Beschlüssen der Schlichtungskommission ist den nach § 26 Abs. 4 Satz 1 zu Einwendungen berechtigten Stellen unverzüglich zuzustellen. Innerhalb von vier Wochen können diese die Annahme oder die Ablehnung eines Beschlusses der Schlichtungskommission bekannt geben. Eine Ablehnung ist zu begründen; eine Nichtäußerung innerhalb der Frist gilt als Annahme des Beschlusses der Schlichtungskommission. Lehnt eine der Stellen den Beschluss der Schlichtungskommission ab, so entscheidet die Schlichtungskommission erneut innerhalb eines Monats. Diese Entscheidung ist verbindlich.

§ 29 Vermittlungsverfahren

(1) Im Fall des § 22 wird der Antrag, im Fall des § 26 Abs. 6 werden der Beschluss und die Einwendungen zunächst den Schlichtern zur Durchführung einer Vermittlung vorgelegt.

(2) Die Schlichter erarbeiten einen Vermittlungsvorschlag in nicht­öffentlicher Sitzung; dabei sind sie nicht an die Anträge gebunden, die in der streitigen Sache in der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission gestellt wurden. Sie sollen zuvor den zu Einwendungen berechtigten Stellen (§ 26 Abs. 4) sowie den Mitgliedern der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

(3) Die Schlichter teilen den zu Einwendungen berechtigten Stellen (§ 26 Abs. 4) und der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission binnen eines Monats nach Einleitung des Vermittlungsverfahrens das Ergebnis der Vermittlung nach Absatz 2 mit. Konnten sich die Schlichter nicht auf einen Vermittlungsvorschlag einigen, teilen sie dies unter Beifügung ihrer Voten mit.

(4) Die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission verhandelt und beschließt unverzüglich über das Vermittlungsergebnis. Bei ihrer Entscheidung ist sie jedoch nicht an den Vermittlungsvorschlag oder die Voten gebunden.

(5) Die Geschäftsstelle der Konföderation teilt den Beschluss nach Absatz 4 den zu Einwendungen berechtigten Stellen (§ 26 Abs. 4) mit. Erhebt keine dieser Stellen binnen eines Monats nach Mitteilung Einwendungen, so ist der Beschluss verbindlich und das Verfahren beendet. Die Geschäftsstelle der Konföderation veranlasst die Bekanntmachung der Regelung, die sich aus dem Beschluss der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission ergibt, in den amtlichen Verkündungsblättern der Kirchen.

(6) Werden Einwendungen erhoben, so wird das Verfahren nach § 29a fortgesetzt.

  § 29a Schlichtungsverfahren

(1) Die Schlichtungskommission tritt im Falle des § 29 Absatz 6 unverzüglich zusammen.

(2) Der Schlichtungskommission gehören die beiden Schlichter und die acht Beisitzer an (§ 28 Abs. 1). Zu Beginn der ersten Sitzung wird durch Los bestimmt, welcher der beiden Schlichter stimmberechtigt ist und welcher beratend teilnimmt. Bis zur Bestimmung des stimmberechtigten Schlichters leitet ein Vertreter der Geschäftsstelle der Konföderation die Sitzung.

(3) Die Schlichtungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben Beisitzer und die Schlichter anwesend sind. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der stimmberechtigten Mitglieder der Schlichtungskommission gefasst; Stimmenthaltung ist unzulässig. In den Beschlüssen ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelungen zu bestimmen.

(4) Die Schlichtungskommission gibt den zu Einwendungen berechtigten Stellen (§ 26 Abs. 4) und den Mitgliedern der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission Gelegenheit zur Stellungnahme, erörtert auf deren Wunsch die Einwendungen mit ihnen und berät und entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung. Die Schlichtungskommission ist nur befugt, im Rahmen der zuletzt in Bezug auf den Verhandlungsgegenstand in der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission gestellten Anträge zu entscheiden.

(5) Die Schlichtungskommission soll ihre Entscheidung innerhalb von zwei Monaten treffen.

(6) Der Wortlaut der Beschlüsse der Schlichtungskommission ist in eine Niederschrift aufzunehmen, die von den Schlichtern zu unterschreiben ist. Die Niederschrift sowie eine Mitteilung über das Abstimmungsverhältnis ist der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission zuzuleiten.

(7) Die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission hat innerhalb eines Monats nach Zugang der Niederschrift und der Mitteilung über das Abstimmungsverhältnis die Verhandlung über die Entscheidung der Schlichtungskommission aufzunehmen.

(8) Die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission kann den Beschluss der Schlichtungskommission binnen drei Monaten übernehmen, ändern oder ablehnen. Kommt es innerhalb dieser Frist nicht zu einer Beschlussfassung der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission, so wird der Beschluss der Schlichtungskommission verbindlich, wenn er mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der gesetzlichen Zahl der stimmberechtigten Mitglieder der Schlichtungskommission getroffen worden ist. Ist dies nicht der Fall, gilt der ursprünglich gestellte Antrag als abgelehnt; damit ist das Schlichtungsverfahren beendet.

(9) Die Geschäftsstelle der Konföderation veranlasst die Bekanntmachung der Regelung, die sich aus dem Schlichtungsverfahren ergibt, in den amtlichen Verkündungsblättern der Kirchen.